Der Offenbarungseid – (EV):
Wenn die ganze „Mahnprozedur“ vorbei ist (Mahnbescheid –
Vollstreckungsbescheid) und der Gerichtsvollzieher mindestens einmal in
Ihrer Wohnung war, gibt es nur noch zwei Sachen die passieren können:
Die positive zuerst! Der oder die Gläubiger finden sich fürs erste damit ab,
dass sie in naher Zukunft kein Geld von Ihnen bekommen!
Die „negative! Einer Ihrer Gläubiger erzwingt den Offenbarungseid! Das
heißt – Sie erhalten von dem für Sie zuständigen Amtsgericht eine
Vorladung, zur Abgabe der EV!
Was passiert dort?
Zusammen mit der Vorladung erhalten Sie eine Art Vermögenszeugnis,
was Sie vorab zu Hause so weit es geht ausfüllen müssen. Dort wird
beispielsweise alles gefragt, was in Ihrem Besitz ist (auch Kleidung und
Möbel), und natürlich Ihre Bankverbindungen, und Versicherungen - falls
vorhanden.
Alle Schriftstücke über Konten und Versicherungen müssen Sie dann zum
Termin ins Amtsgericht mit- bringen. Gegebenenfalls dort ausfüllen und
nachreichen.
Falls Sie Konten mit Guthaben, und Versicherungen mit Wert haben,
könnten Sie diese im eigenen Interesse vorher kündigen, und auszahlen
lassen – (wenn Sie die Vorladung per Post erhalten haben, ist der Termin
im Amtsgericht ca. 4 bis 6 Wochen später)! Versicherungen und Konten die
kein Guthaben mehr verzeichnen, müssen Sie zwar auch angeben – das
kann Ihnen aber dann auch nicht mehr schaden.
Wenn Sie absichtlich falsche Angaben im Amtsgericht machen, wird das
mit bis zu mehrjährigen Haft- strafen geahndet!
Nachdem nun alle Angaben vorliegen, werden diese an alle Gläubiger
weitergegeben! Somit hat nun jeder einen genauen Überblick über Ihre
Situation! Im Amtsgericht selber liegt ein Buch vor, wo Ihr Name dann
eingetragen! Sie sind dann ins offizielle Schuldenverzeichnis zumindest für
drei Jahre ein- getragen. Außer dem Amtsgericht – wird das auch an die
Schufa, und an die Industrie und Handelskammer übermittelt!
Der Eintrag ins Schuldenverzeichnis findet aber nur bei dem für Sie
zuständigen Amtsgericht statt! In allen anderen Amtsgerichten in
Deutschland wird nichts eingetragen!
Wenn Ihr Gläubiger nach Ablauf der drei Jahre nicht erneut die EV verlangt
wird diese automatisch aus der Schufa (und dem Schuldenverzeichnis)
gelöscht – auch wenn Ihre Schulden noch bestehen!
Sollten Sie im Laufe der drei Jahre doch in der Lage sein, die Schulden zu
begleichen, wird die EV nicht automatisch gelöscht! Sie müssen dem
Amtsgericht von sich aus schriftlich beweisen, dass der Gläubiger bezahlt
ist, der die EV erzwungen hat – dann wird die EV sofort gelöscht (egal wie
lange der Ein- trag bestanden hat!
Nur Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden nach Zahlung der
Schulden automatisch aus der Schufa gelöscht!