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Der Offenbarungseid – (EV):

Wenn die ganze „Mahnprozedur“ vorbei ist (Mahnbescheid –

Vollstreckungsbescheid) und der Gerichtsvollzieher mindestens einmal in

Ihrer Wohnung war, gibt es nur noch zwei Sachen die passieren können:

Die positive zuerst! Der oder die Gläubiger finden sich fürs erste damit ab,

dass sie in naher Zukunft kein Geld von Ihnen bekommen!

Die „negative! Einer Ihrer Gläubiger erzwingt den Offenbarungseid! Das

heißt – Sie erhalten von dem für Sie zuständigen Amtsgericht eine

Vorladung, zur Abgabe der EV!

Was passiert dort?

Zusammen mit der Vorladung erhalten Sie eine Art Vermögenszeugnis,

was Sie vorab zu Hause so weit es geht ausfüllen müssen. Dort wird

beispielsweise alles gefragt, was in Ihrem Besitz ist (auch Kleidung und

Möbel), und natürlich Ihre Bankverbindungen, und Versicherungen - falls

vorhanden.

Alle Schriftstücke über Konten und Versicherungen müssen Sie dann zum

Termin ins Amtsgericht mit- bringen. Gegebenenfalls dort ausfüllen und

nachreichen.

Falls Sie Konten mit Guthaben, und Versicherungen mit Wert haben,

könnten Sie diese im eigenen Interesse vorher kündigen, und auszahlen

lassen – (wenn Sie die Vorladung per Post erhalten haben, ist der Termin

im Amtsgericht ca. 4 bis 6 Wochen später)! Versicherungen und Konten die

kein Guthaben mehr verzeichnen, müssen Sie zwar auch angeben – das

kann Ihnen aber dann auch nicht mehr schaden.

Wenn Sie absichtlich falsche Angaben im Amtsgericht machen, wird das

mit bis zu mehrjährigen Haft- strafen geahndet!

Nachdem nun alle Angaben vorliegen, werden diese an alle Gläubiger

weitergegeben! Somit hat nun jeder einen genauen Überblick über Ihre

Situation! Im Amtsgericht selber liegt ein Buch vor, wo Ihr Name dann

eingetragen! Sie sind dann ins offizielle Schuldenverzeichnis zumindest für

drei Jahre ein- getragen. Außer dem Amtsgericht – wird das auch an die

Schufa, und an die Industrie und Handelskammer übermittelt!

Der Eintrag ins Schuldenverzeichnis findet aber nur bei dem für Sie

zuständigen Amtsgericht statt! In allen anderen Amtsgerichten in

Deutschland wird nichts eingetragen!

Wenn Ihr Gläubiger nach Ablauf der drei Jahre nicht erneut die EV verlangt

wird diese automatisch aus der Schufa (und dem Schuldenverzeichnis)

gelöscht – auch wenn Ihre Schulden noch bestehen!

Sollten Sie im Laufe der drei Jahre doch in der Lage sein, die Schulden zu

begleichen, wird die EV nicht automatisch gelöscht! Sie müssen dem

Amtsgericht von sich aus schriftlich beweisen, dass der Gläubiger bezahlt

ist, der die EV erzwungen hat – dann wird die EV sofort gelöscht (egal wie

lange der Ein- trag bestanden hat!

Nur Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden nach Zahlung der

Schulden automatisch aus der Schufa gelöscht!