Insolvenzrecht
1. Rechtslage bis zum 31.12.1998
2. Grundsätze des neuen Insolvenzrechts
3. Das Verfahren im Einzelnen
* Wer kann das Verfahren beantragen?
* Die außergerichtliche Schuldenregulierung
1. Allgemeines
2. Geeignete Personen und Stellen
3. Schuldenbereinigungsplan
4. Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs
5. Kosten
* Das gerichtliche Verfahren
1. Antrag des Schuldners
2. Schuldenbereinigungsplan
3. Vermittlungsverfahren
4. Wirkung des Schuldenbereinigungsplans
* Das Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Vereinfachtes Verfahren
2. Gehaltsabtretungen
3. Kosten
* Die Restschuldbefreiung
1. Ausschlussgründe
2. Wohlverhaltensperiode
3. Schuldenerlass
4. Übergangsregelung
4. Ein Beispielsfall
Vorwort
Die Anzahl überschuldeter Haushalte ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Das Konto zu überziehen oder Kredite aufzunehmen sind zwar normale wirtschaftliche Vorgänge. Wenn diese Schulden aus dem verfügbaren Einkommen zurückgezahlt werden können, ist das auch kein Problem. Aber viele überschätzen sich. Die Ansprüche werden immer höher geschraubt, vieles wird auf "Pump" gekauft, schnell gelangt man an die Grenze der Leistungsfähigkeit. Wenn dann noch ungeplante Ausgaben oder gar unvorhersehbare Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich dazu kommen, ist eine Schuldentilgung oft nicht mehr möglich. Die Schulden wachsen einem sprichwörtlich über den Kopf. Mit häufig schlimmen wirtschaftlichen, sozialen, aber auch psychischen Folgen. Aus eigener Kraft können die Betroffenen diese Probleme meistens nicht lösen. Mit der Reform des Insolvenzrechts und dem neuen Verbraucherinsolvenzverfahren bietet der Gesetzgeber nunmehr Hilfe für die Betroffenen: sowohl für die redlichen Schuldner - Verbraucher und Kleingewerbetreibende - als auch für die Gläubiger, die häufig erhebliche Forderungsausfälle erleiden und nach dem neuen Recht besser befriedigt werden können. Um es vorwegzunehmen: Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die mögliche Restschuldbefreiung sind keine Freibriefe zum Schuldenmachen. Das Gesetz gilt nur für redliche Schuldner, die sich gläubigerfreundlich verhalten. Bewusstes Schuldenmachen mit der Sicherheit, dass man später wieder von den Schulden befreit wird, wird es also auch künftig nicht geben.
I. Rechtslage bis zum 31.12.1998
Bis zum 31. Dezember 1998 gilt (in den alten Bundesländern) noch die Konkurs- und die Vergleichsordnung. Nach diesen Regelungen kann zwar auch über das Vermögen von Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden das Konkursverfahren eröffnet werden. In der Praxis geschieht dies aber selten. Für den Schuldner besteht keine Veranlassung, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, da er bei Durchführung eines solchen Verfahrens nicht von seinen restlichen Schulden befreit wird. Ein Gläubiger kann nämlich aus Vollstreckungstiteln in der Regel noch dreißig Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Erst danach tritt Verjährung ein. Auch nach einem Konkursverfahren können Gläubiger ihre Restforderungen unbeschränkt geltend machen (§164 Abs. 1 der Konkursordnung). Die Weiterhaftung des Schuldners entfällt nur insoweit, als sie durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff. Konkursordnung) ausgeschlossen wird. Vor Eröffnung eines Konkursverfahrens besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Schulden in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zu bereinigen. Beide Arten des Vergleichs setzen jedoch voraus, dass eine Mehrheit der Gläubiger damit einverstanden ist. Gegen den Willen der Gläubiger können Schuldner daher keine Befreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangen. Dieses Nachforderungsrecht der Gläubiger stellt somit ein entscheidendes Hindernis für den wirtschaftlichen Neubeginn der Schuldner dar. Diese müssen sich nicht selten für den Rest ihres Lebens mit dem pfändungsfreien Teil ihres Arbeitseinkommens begnügen.
II. Die Grundsätze des neuen Insolvenzrechts
Vorrangiges Ziel des neuen Insolvenzrechts bleibt die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Außerdem soll jedem, der trotz redlicher Bemühungen wirtschaftlich gescheitert ist, nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Dem dienen das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Stufen: In der ersten Stufe muss der Schuldner versuchen, außergerichtlich eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt die außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an. Dieses gliedert sich in zwei Abschnitte: Im ersten Abschnitt versucht das Gericht eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Gelingt dies nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann ein Schuldner unter bestimmten Vorausetzungen eine Restschuldbefreiung, also eine Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu muss er über einen - in der Regel siebenjährigen - Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen; er muss sich vor allem redlich und gläubigerfreundlich verhalten. Dadurch sollen die Chancen der Gläubiger, dass ihre Forderungen befriedigt werden, erhöht und einem Missbrauch der Restschuldbefreiung entgegengewirkt werden. Der Schuldner muss in diesem Zeitraum z.B. den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der das Geld anteilig an die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
III. Das Verfahren im Einzelnen
1. Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?
Der Schuldner muss, wie es das Gesetz ausdrückt, eine natürliche Person sein, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierzu gehören einerseits Verbraucher - Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre oder Arbeitslose. Andererseits können auch selbstständige Kleingewerbetreibende das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn ihre Tätigkeit keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (etwa Einzelhändler oder Gastwirte). Nicht zugelassen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen für Personen, die eine über die "Geringfügigkeit" hinausgehende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen vor allem Personen, die zur Führung von Handelsbüchern und Aufstellung von Bilanzen verpflichtet sind oder deren Tätigkeit so kompliziert und umfangreich ist, dass sie eine kaufmännische Organisation erfordert; in diesen Fällen kommt das reguläre Insolvenzverfahren in Betracht.
2. Die außergerichtliche Schuldenregulierung
a) Allgemeines
Der erste Weg zur Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle. Vor der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss nämlich zuerst ein außer gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern über eine Bereinigung seiner Schulden (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass) zu einigen. Ohne einen solchen ernsthaften Einigungsversuch ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und damit auch eine anschließende Restschuldbefreiung nicht möglich. Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich vielmehr - damit die Einigung mit dem erforderlichen Nachdruck versucht wird - der Mithilfe einer "geeigneten Person" oder einer "geeigneten Stelle" bedienen.
b) Geeignete Personen und Stellen
"Geeignete Personen" für die Beratung des Schuldners sind aufgrund ihres Berufs Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Wer als "geeignete Stelle" in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Anerkannt werden Stellen, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten.
c) Schuldenbereinigungsplan
Für den Einigungsversuch reicht es nicht aus, kurz mündlich oder fernmündlich bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über die Schuldenbereinigung bereit sind.
Der Schuldner muss vielmehr einen Plan ausarbeiten, der Grundlage für die Vereinbarung mit den Gläubigern sein soll. Das bedeutet:
* der Schuldner muss den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen
und
* er muss einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.
d) Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Einigen sich Schuldner und Gläubiger über die Schuldenbereinigung, so richten sich die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners nur noch nach dieser Vereinbarung; in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangt der Schuldner insoweit, als die Gläubiger in der Vereinbarung auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Im Falle der außergerichtlich vereinbarten Schuldenbereinigung wird also die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entbehrlich. Scheitert die außergerichtliche Einigung, stellt die geeignete Stelle oder die geeignete Person dem Schuldner eine Bescheinigung darüber aus, dass und wann der Schuldner die außergerichtliche Einigung vergeblich versucht hat. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
e) Kosten
Für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig keine Kosten. Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts können Schuldner, die die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen. Für die Bewilligung der Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig.
3. Das gerichtliche Verfahren
Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern gescheitert ist, kann der Schuldner innnerhalb von sechs Monaten bei dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen.
a) Antrag des Schuldners
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen vorlegen:
* die Bescheinigung der von ihm eingeschalteten "geeigneten" Person oder "geeigneten Stelle" über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch,
* ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis),
* ein Verzeichnis der Gläubiger,
* ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie
* eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,
* einen Schuldenbereinigungsplan,
* den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine
Restschuldbefreiung nicht beantragt wird (z.B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen).
Wichtig: Die von dem Schuldner vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichende Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf seine Kosten eine schriftliche Forderungsaufstellung erteilen. Kommen Gläubiger dieser Obliegenheit zur Auskunft nicht nach, riskieren sie möglicherweise Rechtsverluste im gerichtlichen Verfahren. Bei der Zusammenstellung seiner eigenen Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.
b) Schuldenbereinigungsplan
Der vom Schuldner vorzulegende Schuldenbereinigungsplan ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Allerdings kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden.
Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass diese Gläubiger hierdurch gebunden werden.
Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum der erste Plan nicht erfolgreich war.
Welche Regelungen den Gläubigern zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass der Schulden vorschlagen; unter Umständen können auch Angehörige, die eine Bürgschaft oder Mitschuld für eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung übernommen haben, in den Schuldenbereinigungsplan einbezogen werden.
Wichtig:Der Schuldenbereinigungsplan sollte Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit) enthalten, weil der Schuldner dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann!
c) Vermittlungsverfahren
Hat der Schuldner die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, so beginnt das Gericht eine Art Vermittlungsverfahren (während dieses Abschnitts ruht das eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren). Das Gericht versucht zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischem dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Es stellt den beteiligten Gläubigern das Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie den Schuldenbereinigungsplan zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten. Wenn Gläubiger ungerechtfertigt eine solche Schuldenbereinigung verhindern, kann das Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen sogar deren Zustimmung ersetzen. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan akzeptiert und der Plan angemessen ist, also einzelne Gläubiger nicht benachteiligt.
d) Wirkung des Schuldenbereinigungsplans
Nehmen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan an, hat der Schuldner nur noch die im Plan festgelegten und nicht mehr die ursprünglichen Forderungen zu erfüllen. Der Schuldenbereingungsplan hat diesselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich; kommt der Schuldner seinen in dem Schuldenbereinigungsplan übernommenen Forderungen nicht nach, können die Gläubiger aus dem Plan gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Übrigen gelten der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und ein Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans als zurückgenommen. Gläubiger, die mit ihren Forderungen in dem vom Schuldner vorgelegten Verzeichnis nicht angeführt sind und keine Gelegenheit hatten, beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, werden von den Wirkungen des angenommenen Plans nicht berührt; sie können vom Schuldner Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen.
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Kommt in dem gerichtlichen Vermittlungsverfahren eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern nicht zustande, wird das - bisher ruhende - Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wieder aufgenommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnet.
a) Vereinfachtes Verfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmerinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht. Regelmäßig ist nur ein einzelner Termin zur Gläubigerversammlung vorgesehen, nämlich der Prüfungstermin. Das vereinfachte Verfahren kann sogar ganz oder teilweise schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Zur weiteren Vereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. Dem Schuldner wird dann aufgegeben, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder (der im vereinfachten Verfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt) zu zahlen. Die Befugnisse des Treuhänders sind im Übrigen eingeschränkt. Die Insolvenzanfechtung und die Verwertung der Sicherheiten stehen den Gläubigern selbst zu.
b) Gehaltsabtretung
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bewirkt, dass Gehaltsabtretungen nach drei Jahren unwirksam werden. Das bedeutet, dass das Gehalt des Schuldners nach drei Jahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht. Sind die Bezüge hingegen im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet worden, hat die Pfändung nur noch für rund einen Moment nach Verfahrenseröffnung Bestand. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Diese Regelungen tragen dazu bei, dass dem Schuldner finanzielle Mittel zu einer - wenigstens teilweisen - Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile verschaffen können und andere deshalb leer ausgehen. Sie befördern deshalb auch die außer gerichtliche Schuldenbereinigung. Denn die Gläubiger wissen in der Regel, dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute Position, die sie durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen erreicht haben, eine umfassende außer gerichtliche Schuldenbereinigung zu blockieren.
c) Kosten
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z.B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, richtet sich nach der sog. "Aktivmasse", also dem Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen. Wer sich in einem gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat außerdem auch dessen Kosten zu zahlen.
5. Restschuldbefreiung
a) Ausschlussgründe
Die Erteilung der Restschuldbefreiung kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn
* der Schuldner wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
* der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
* dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist,
* der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder
* der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat.
b) Wohlverhaltensperiode
Liegen die vorgenannten Ausschlussgründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass er in einer anschließenden so genannten Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.
Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner
* eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder - wenn er ohne Beschäftigung ist -
sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen und
* den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens in dieser Zeit an einen Treuhänder
abführen,
* dem Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle melden.
Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen!
Um dem Schuldner einen Anreiz zu geben, die siebenjährige Wohlverhaltensperiode durchzustehen, sieht die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des Schuldners vor: Im fünften Jahr sollen ihm zusätzlich 10% des pfändbaren Teils der
Bezüge verbleiben, im sechsten Jahr 15% und im siebenten Jahr 20%.
d) Schuldenerlass
Nach Ablauf der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.
e) Übergangsregelung
Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem 1. Januar 1999 zahlungsunfähig geworden ist, verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre