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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren auch Verbraucherkonkursgenannt ist ein langwieriges

über sieben Jahre dauerndes Verfahren. Dieses Verfahren gliedert sich in folgende in

ihrer Reihenfolge festgelegte Stufen:.

* Außergerichtliche Schuldenbereinigung

* Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan

* Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

* Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit

der Wohlverhaltensperiode (in der Regel 7 Jahre)

* Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung hat Vorrang vor dem gerichtlichen

Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, am Besten mit Hilfe einer

geeigneten Person oder Stelle eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine

Schuldenbereinigung herbeizuführen. Es bleibt dabei ihm und den Gläubigern überlassen,

ob dies in Form von z.B. Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass usw. geschieht. Ohne

einen solchen Einigungsversuch sind das gerichtliche Verfahren und eine spätere

Restschuldbefreiung nicht möglich.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte sämtliche Möglichkeiten der

Restschuldbefreiung ausschöpfen.

Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Schuldenregulierung sollte daher zu einer zur

Schuldnerberatung geeigneten Stelle oder Person führen.

Sachkundige Stellen sind:

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie

Schuldnerberatungsstellen.

Eine seriöse Schuldnerberatung ist immer kostenlos, bei Inanspruchnahme von anderen

Stellen oder Personen müssen die Kosten selbst getragen werden.

Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan

Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, so kommt es im zweiten Schritt

zu dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren.

Zur Eröffnung dieses Verfahrens sind vom Schuldner folgende Unterlagen beim

zuständigen Insolvenzgericht vorzulegen:

* Eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der hervorgeht, dass

innerhalb der sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung über eine außergerichtliche

Schuldenbereinigung nicht möglich war.

* Ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis

* Ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und der bestehenden Forderungen. Von den

Gläubigern genaue Forderungsaufstellungen einholen, es darf kein Gläubiger vergessen

werden. Restschuldenbefreiung nur, wenn am Insolvenzverfahren alle Gläubiger

teilnehmen

* Ein Schuldenbereinigungsplan, in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die

Bereinigung der Schulden erfolgen kann

* Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO oder die Erklärung,

dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt wird.

Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter

Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Einkommens-, Vermögens- und

Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen

Schuldenbereinigung zu führen. Zunächst versucht das Gericht noch einmal eine gütliche

Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner herbeizuführen, indem es einen

gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterbreitet. Das Gericht stellt den beteiligten

Gläubigern die oben genannten Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme

innerhalb eines Monats auf. Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit dem

Schuldenbereinigungsplan einverstanden sind und die Summe der Forderungen dieser

Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung beträgt, kann das Gericht die

fehlende Zustimmung eines Gläubigers ersetzen.

Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne

des § 794 ZPO. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der

Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen.

Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, so wird das Verfahren über

den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das zunächst einmal geruht hat,

wieder aufgenommen. Hierbei werden die Anteile der Forderungen der einzelnen

Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die künftigen Zahlungen entsprechend

verteilen zu können. Vom Gericht wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder

eingesetzt. Dieser verwertet das Vermögen des Schuldners und zieht die pfändbaren

Beträge des Einkommens ein.

Zur Vereinfachung kann das Gericht anordnen, dass von der Verwertung der

Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgetragen wird,

einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig, es wird z.Z. auf 1500,-- Euro und mehr

geschätzt. Wer einen Anwalt einschaltet hat dessen Gebühren zu tragen.

Der Treuhänder erhält eine Vergütung von 20% der jährlichen Zahlungen, mindestens

jedoch 100,-- Euro. Wenn der Schuldner diese Mindestvergütung nicht aufbringen kann,

wird das Gericht den Antrag auf Schuldenbefreiung verweigern.

Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit der Wohlverhaltensperiode

Zum Abschluss des Verfahrens kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass der

Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschliessenden

Wohlverhaltensperiode seinen Pflichten nachkommt und auch nach Abschluss dieser

Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Die

Wohlverhaltensperiode dauert sieben Jahre. Während dieser Zeit hat der Schuldner

* den pfändbaren Teil seines Einkommens abzuführen

* wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit

anzunehmen

* jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben

* ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen

Während der Wohlverhaltensperiode wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des

Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners

kontrolliert.

Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Gericht die bisherigen

Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von

Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Ausgenommen davon sind lediglich

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung.

Das Gericht wird einen Antrag auf Restschuldbefreiung ablehnen, wenn der Schuldner

u.a.

* wegen Konkursstraftaten gem. § 283 - § 283c StGB rechtskräftig verurteilt ist.

* in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

bereits eine Restschuldbefreiung beantragt und diese ihm versagt oder erteilt worden

ist.

* in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und nach dem Antrag falsche Angaben

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche

Leistungen zu erhalten.

* im Jahr vor der Antragstellung unangemessen Schulden gemacht und sein Vermögen

verschwendet hat.

* während des Verfahrens seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht verletzt hat.

Die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt,

dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die

Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtig wurden.