Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren auch Verbraucherkonkursgenannt ist ein langwieriges
über sieben Jahre dauerndes Verfahren. Dieses Verfahren gliedert sich in folgende in
ihrer Reihenfolge festgelegte Stufen:.
* Außergerichtliche Schuldenbereinigung
* Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
* Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
* Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit
der Wohlverhaltensperiode (in der Regel 7 Jahre)
* Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung
Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung hat Vorrang vor dem gerichtlichen
Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, am Besten mit Hilfe einer
geeigneten Person oder Stelle eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine
Schuldenbereinigung herbeizuführen. Es bleibt dabei ihm und den Gläubigern überlassen,
ob dies in Form von z.B. Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass usw. geschieht. Ohne
einen solchen Einigungsversuch sind das gerichtliche Verfahren und eine spätere
Restschuldbefreiung nicht möglich.
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte sämtliche Möglichkeiten der
Restschuldbefreiung ausschöpfen.
Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Schuldenregulierung sollte daher zu einer zur
Schuldnerberatung geeigneten Stelle oder Person führen.
Sachkundige Stellen sind:
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie
Schuldnerberatungsstellen.
Eine seriöse Schuldnerberatung ist immer kostenlos, bei Inanspruchnahme von anderen
Stellen oder Personen müssen die Kosten selbst getragen werden.
Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, so kommt es im zweiten Schritt
zu dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren.
Zur Eröffnung dieses Verfahrens sind vom Schuldner folgende Unterlagen beim
zuständigen Insolvenzgericht vorzulegen:
* Eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der hervorgeht, dass
innerhalb der sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung über eine außergerichtliche
Schuldenbereinigung nicht möglich war.
* Ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis
* Ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und der bestehenden Forderungen. Von den
Gläubigern genaue Forderungsaufstellungen einholen, es darf kein Gläubiger vergessen
werden. Restschuldenbefreiung nur, wenn am Insolvenzverfahren alle Gläubiger
teilnehmen
* Ein Schuldenbereinigungsplan, in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die
Bereinigung der Schulden erfolgen kann
* Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO oder die Erklärung,
dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt wird.
Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter
Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen
Schuldenbereinigung zu führen. Zunächst versucht das Gericht noch einmal eine gütliche
Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner herbeizuführen, indem es einen
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterbreitet. Das Gericht stellt den beteiligten
Gläubigern die oben genannten Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats auf. Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit dem
Schuldenbereinigungsplan einverstanden sind und die Summe der Forderungen dieser
Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung beträgt, kann das Gericht die
fehlende Zustimmung eines Gläubigers ersetzen.
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne
des § 794 ZPO. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der
Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen.
Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, so wird das Verfahren über
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das zunächst einmal geruht hat,
wieder aufgenommen. Hierbei werden die Anteile der Forderungen der einzelnen
Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die künftigen Zahlungen entsprechend
verteilen zu können. Vom Gericht wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder
eingesetzt. Dieser verwertet das Vermögen des Schuldners und zieht die pfändbaren
Beträge des Einkommens ein.
Zur Vereinfachung kann das Gericht anordnen, dass von der Verwertung der
Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgetragen wird,
einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig, es wird z.Z. auf 1500,-- Euro und mehr
geschätzt. Wer einen Anwalt einschaltet hat dessen Gebühren zu tragen.
Der Treuhänder erhält eine Vergütung von 20% der jährlichen Zahlungen, mindestens
jedoch 100,-- Euro. Wenn der Schuldner diese Mindestvergütung nicht aufbringen kann,
wird das Gericht den Antrag auf Schuldenbefreiung verweigern.
Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit der Wohlverhaltensperiode
Zum Abschluss des Verfahrens kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass der
Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschliessenden
Wohlverhaltensperiode seinen Pflichten nachkommt und auch nach Abschluss dieser
Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Die
Wohlverhaltensperiode dauert sieben Jahre. Während dieser Zeit hat der Schuldner
* den pfändbaren Teil seines Einkommens abzuführen
* wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit
anzunehmen
* jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben
* ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen
Während der Wohlverhaltensperiode wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des
Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners
kontrolliert.
Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Gericht die bisherigen
Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von
Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Ausgenommen davon sind lediglich
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung.
Das Gericht wird einen Antrag auf Restschuldbefreiung ablehnen, wenn der Schuldner
u.a.
* wegen Konkursstraftaten gem. § 283 - § 283c StGB rechtskräftig verurteilt ist.
* in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bereits eine Restschuldbefreiung beantragt und diese ihm versagt oder erteilt worden
ist.
* in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und nach dem Antrag falsche Angaben
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche
Leistungen zu erhalten.
* im Jahr vor der Antragstellung unangemessen Schulden gemacht und sein Vermögen
verschwendet hat.
* während des Verfahrens seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht verletzt hat.
Die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtig wurden.